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| Gewissensentscheidung | |
Die Gewissensentscheidung: Soldat werden oder Kriegsdienst verweigern?Die Gewissensfreiheit zur Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz ist ein Grund – und Menschenrecht. Demgegenüber ist die Wehrpflicht eine rechtlich erlaubte Möglichkeit, die der Bundeswehr derzeit noch zur Personalgewinnung dient. Viele Staaten sehen heute davon ab, junge Männer jahrgangsweise zum Militärdienst zu zwingen. Moderne Armeen bestehen aus Menschen, die freiwillig Zeit – oder Berufssoldat werden wollen. Dafür mag es gute Gründe geben, aber Soldatsein ist kein Job wie jeder andere. Denn Soldaten erhalten Waffenausbildung und müssen bereit sein, militärische Gewalt einzusetzen. Diese kann Menschen verletzen oder töten. Das schafft Gewissenskonflikte: Ist der Waffeneinsatz – auch wenn er befohlen wurde – tatsächlich nötig gewesen? Hätte es nicht gewaltlose Alternativen gegeben? Was sind die Folgen meiner Gewaltanwendung – für das Opfer, für dessen Angehörige, für mich selbst? Diese und viele andere Fragen wird sich jede Person stellen, die ihr Denken und Handeln als sittlich verantwortlich versteht. Insoweit erfordert das Soldatsein ein ganz besonders hohes Maß an Verantwortung. Auch die Gewissensentscheidung, auf militärische Gewalt prinzipiell zu verzichten, ist ein verantwortlicher Entschluss. Jeder Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer setzt ein Zeichen dafür, Frieden mit zivilen Mitteln zu schaffen. Als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird – nach §1 ZDG – nur, wer jede militärische Gewaltanwendung zwischen Staaten ablehnt. Nach Gesetzgebung und Rechtsprechung berechtigt nur der prinzipielle, persönliche Gewaltverzicht die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diese ist die Voraussetzung für die Ableistung des Zivildienstes. Im Zivildienst erfüllen Kriegsdienstverweigerer Aufgaben für das Gemeinwohl, insbesondere im sozialen Bereich. Dieser Dienst ist aber nicht als „Friedensdienst“ konzipiert, sondern er dient lediglich der Erfüllung der Wehrpflicht. Anstelle des Zivildienstes können auch „andere Dienste“ nach § 14 b Zivildienstgesetz (ZDG) und nach § 14c ZDG ein freiwilliges Soziales oder ein Ökologisches Jahr geleistet werden. Einige dieser freiwilligen Friedensdienste nehmen den Anspruch der Kriegsdienstverweigerer positiv auf, zum Abbau von Vorurteilen, zu Völkerverständigung und Versöhnung beizutragen und dadurch Friedensstiftung zu ermöglichen. |
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