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Polizei

Polizeivollzugsdienst

Nach § 15 ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, bis zur Beendigung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst herangezogen.

Erhält der anerkannte Kriegsdienstverweigerer den Annahmebescheid nach seiner Einberufung zum Zivildienst, wird der Einberufungsbescheid widerrufen. Hat er den Zivildienst bereits angetreten, wird die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst geprüft.