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| Deutsches Rotes Kreuz u. a., Feuerwehren, Technisches Hilfswerk | |
Zivil- oder KatastrophenschutzNach § 14 des Zivildienstgesetzes kann sich ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichten. Während der Dauer der Verpflichtungszeit wird der Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen; es sei denn, dass die zuständige Behörde dem Bundesamt für den Zivildienst anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung weggefallen sind. Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, erlischt ihre Pflicht, in Friedenszeiten Zivildienst zu leisten. Hat der anerkannte Kriegsdienstverweigerer bereits einen Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes erhalten, ist eine Freistellung vom Zivildienst grundsätzlich nicht möglich. Einrichtungen, bei denen eine Verpflichtung zum Zivilschutz oder Katastrophenschutz eingegangen werden kann, sind öffentliche und private Organisationen, die im Katastrophenschutz in der Bundesrepublik Deutschland mitwirken. Hierzu gehören beispielsweise
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