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Der andere Dienst im Ausland (§ 14b ZDG)

Anderer Dienst im Ausland

Anstelle des Zivildienstes kann nach § 14 b Zivildienstgesetz freiwillig ein "anderer Dienst im Ausland" geleistet werden, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will. Dieser Dienst dauert mindestens zwei Monate länger als der Zivildienst. Der freiwillige Dienst muß bis zum 23. Lebensjahr angetreten bzw. bis zum 24. Lebensjahr abgeleistet worden sein.
Trägerorganisationen, die freiwilligen Auslandsdienst anbieten und bei denen man sich für einen Dienstplatz bewerben kann, sind zusammengeschlossen in der:
Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden (AGDF), Blücherstraße 14, 53115 Bonn
www.agdf.de

Freiwilliger Friedensdienst ist auch bei kirchlichen und diakonischen Einrichtungen möglich - für alle jungen Menschen, nicht nur für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Eine Fachgruppe zu diesem Thema besteht aus EAK-Mitgliedern, die Träger von Freiwilligendiensten sind.
Ein Informationsblatt (Flyer) gibt Auskunft zu einigen Grundsatzfragen und weist auf Ansprechpartner hin: FlyerFFD.pdf (PDF-Datei, Größe: 2,5 MB) www.ekd.de/eak/FlyerFFD.pdf
Die gedruckte Version des Flyers kann - auch in größerer Stückzahl - bei der EAK-Bundesgeschäftsstelle bestellt werden: eak-brd@t-online.de