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| Der andere Dienst im Ausland (§ 14b ZDG) | |
Anderer Dienst im AuslandAnstelle des Zivildienstes kann nach § 14 b Zivildienstgesetz freiwillig ein "anderer Dienst im Ausland" geleistet werden, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will. Dieser Dienst dauert mindestens zwei Monate länger als der Zivildienst. Der freiwillige Dienst muß bis zum 23. Lebensjahr angetreten bzw. bis zum 24. Lebensjahr abgeleistet worden sein. Freiwilliger Friedensdienst ist auch bei kirchlichen und diakonischen Einrichtungen möglich - für alle jungen Menschen, nicht nur für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Eine Fachgruppe zu diesem Thema besteht aus EAK-Mitgliedern, die Träger von Freiwilligendiensten sind. |
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