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Krank sein im Zivildienst

Worauf man als Zivi bei Erkrankungen achten muss

Von Peter Tobiassen

Im Grunde ändert sich durch den Zivildienst nichts. Wer krank ist, geht zum Arzt. Beide - Arzt und Patient - bemühen sich gemeinsam darum, dass der Patient so schnell wie möglich wieder gesund wird.

Doch wer bezahlt den Arzt? Wer muss informiert werden, wenn der Zivi krank ist? Ist jede Krankenbehandlung wie bisher möglich?

Im Zivildienst gibt es unentgeltliche "Heilfürsorge". Das Bundesamt für den Zivildienst ist nicht nur Dienstherr, sondern auch "Krankenkasse" für alle Zivildienstleistenden. Jede Zivildienststelle hält Krankenbehandlungsscheine für ihre Dienstleistenden bereit, die die Chipkarte der Krankenkasse ersetzen. Pro Quartal soll nur ein Krankenbehandlungsschein ausgegeben werden, für weitere ist jeweils eine besondere Begründung nötig, die in den Akten festzuhalten ist.

"Krankenkasse"
Bundesamt für den Zivildienst
Artbesuche sollen - soweit möglich - in der Freizeit stattfinden. Diese Einschränkung gilt natürlich nicht bei akuten Erkrankungen und Unfällen, aber auch dann nicht, wenn die Terminplanung des Arztes nur einen Besuch in der Dienstzeit zulässt. Und sie gilt nicht bei all den dienstlich angeordneten Arztterminen im Rahmen der Einstellungsuntersuchung oder der Entlassungsuntersuchung und bei Zivildienstfähigkeitsüberprüfungen.

Führt die Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit, so muss der Arzt dafür eine DUB ausstellen, eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung. Vordrucke dafür gibt es auch in der Zivildienststelle. Teil 1 der DUB ist für die Zivildienststelle bestimmt - hier wird nur die Dauer der Arbeitsunfähigkeit festgehalten, nicht aber der Grund. Teil 2 der DUB - mit der Diagnose - ist an das Bundesamt für den Zivildienst zu übersenden. Dafür erhält der Zivi einen adressierten und frankierten Briefumschlag von seiner Zivildienststelle.

Zuallererst ist natürlich die Zivildienststelle über die Erkrankung zu unterrichten. Schließlich müssen die Kolleginnen und Kollegen wissen, ob alle zur Arbeit kommen oder ob umorganisiert werden muss. Wer krank ist, muss also vor Arbeitsbeginn in der Dienststelle Bescheid geben, am besten auch direkt denen, die die Arbeit einzuteilen haben.

Freigestellt vom Dienst ist man erst, wenn die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit bei der Zivildienststelle abgegeben ist. Anders als bei den anderen Mitarbeitern, die innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen haben, benötigt der Zivildienstleistende ab dem ersten Tag der Erkrankung die ärztliche Bescheinigung.

Kein Nachdienen von Krankheitszeiten
Wer wegen einer Erkrankung nicht arbeiten kann, muss diese Zeit natürlich nicht nacharbeiten. Manche Dienststellen wollen den Krankenstand senken, indem sie das Gerücht verbreiten, Krankheitszeiten von mehr als vier Wochen müssten nachgedient werden. Solche "Informationen" sind und bleiben Gerüchte.

Die Kosten für notwendige Fahrten zum Arzt werden erstattet (Leitfaden G 6 Ziffer 2). Vielfach reicht die Monatskarte, die der Zivildienstleistende für die täglichen Fahrten zur Arbeit oder zur Ausübung des Dienstes bekommt. Entstehen aber Kosten, die nicht schon abgedeckt sind, sind diese auf Antrag zu erstatten. Dem Antrag sind nicht nur die benutzten Fahrkarten beizufügen, sondern auch eine Bescheinigung des Arztes über den Arztbesuch.

Wenn Arzneimittel verschrieben werden, muss der Zivildienstleistende in der Apotheke keine Rezeptgebühr bezahlen. Zivildienstleistende sind auch von der Zahlung der so genannten Praxisgebühr befreit (Sonderinformation 1/2004 vom 3.2.2004).

Wer im Urlaub erkrankt, benötigt auch dann eine DUB, die Dienstunfähigkeitsbescheinigung, die zur UUB, zur "Urlaubsunfähigkeitsbescheinigung" wird. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden nicht als Urlaub gerechnet (Leitfaden E 7 Ziffer 6). Die Urlaubstage werden wieder gut geschrieben und können später neu genommen werden.

Bis ins Ausland reicht die Heilfürsorge des Bundesamtes für den Zivildienst nicht. Wer im Ausland Urlaub machen möchte, kann und sollte deshalb für die Urlaubsreise eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Sie ist für weniger als 20 € bei zahlreichen Versicherungsgesellschaften zu haben. Wer ohne Auslandskrankenversicherung im Ausland erkrankt, erhält vom Bundesamt gegen Vorlage der Rechnungen den Teil der Behandlungskosten erstattet, die die Behandlung hier in Deutschland gekostet hätte. Für Besonderheiten der Heilfürsorge im Urlaub hält die Zivildienststelle ein besonderes Merkblatt bereit (im Leitfaden abgedruckt unter G 9).  

Die Heilfürsorge endet auch, wenn Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge angetreten wird. Die Heilfürsorge ist ein Teil der Sachbezüge. Wer während des Sonderurlaubs erkrankt, kann diesen unterbrechen und so als regulärer Zivi wieder in die Heilfürsorge zurückkehren. In diesem Fall ist die Unterbrechung des Sonderurlaubs sofort mit dem Bundesamt für den Zivildienst zu regeln.

Manches ist genehmigungspflichtig
Manche Heilmaßnahmen sind genehmigungspflichtig. Dazu gehören manche Zahnbehandlungen, besondere Sehhilfen, ambulante Psychotherapien und Kuren. Details sollte jeder im Abschnitt G 7 des Leitfadens nachlesen. Wird die Einholung einer Genehmigung vorweg versäumt, kann das dazu führen, dass das Bundesamt die Behandlungskosten nicht übernimmt.

Ein besonders Kapitel wird für alle Brillenträger aufgeschlagen. Alle Zivildienstleistenden sind bei Dienstantritt zu befragen, ob sie eine Brille oder Kontaktlinsen tragen. "Wird dies von einem Dienstleistenden bejaht, so ist er aktenkundig darauf hinzuweisen, dass er unverzüglich, spätestens bis zum Ende des dritten Monats des Zivildienstes die Möglichkeit hat, sich zu Lasten der Heilfürsorge die erforderliche, für den Dienstgebrauch zu bewilligende Sehhilfe (Dienstbrille) zu beschaffen. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so werden bei einer notwendigen Ersatz- oder Wiederbeschaffung einer Privatbrille nur die Kosten für eine nach den Sätzen der jeweils gültigen Bundeswehrpreisliste zu beschaffende, medizinisch erforderliche Ersatzbrille vom Bundesamt übernommen." (Leitfaden G 6 Nr. 5) Da freut sich doch die Brillenindustrie.

Für Zivildienstleistende, die sich am vorgesehenen Ende des Zivildienstes in stationärer Krankenhausbehandlung befinden, verlängert sich der Zivildienst bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie aus dem Krankenhaus entlassen werden. Wenn nach der Entlassung aus dem Zivildienst noch Krankenbehandlungen nötig sind, die auf eine Erkrankung im Zivildienst zurückgehen, so kommt für die Kosten dieser Behandlung das Versorgungsamt auf. Typischerweise dürfte das der Fall sein, wenn sich der Zivi in Ausübung des Dienstes die Hand gebrochen hat und die notwendige Krankengymnastik auch noch nach dem Ende des Zivildienstes nötig ist.

Zu Beginn des Zivildienstes gibt es für jeden Zivildienstleistenden eine Dienstantrittsuntersuchung. Diese muss in den ersten vier Tagen des Dienstes stattfinden. Zu Beginn des Zivildienstes sind auch die nötigen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen durchzuführen. Bei diesen Maßnahmen sind Zivildienstleistende den sonstigen Beschäftigten gleichzustellen. Die Kosten für die empfohlenen oder notwendigen Impfungen übernehmen das Bundesamt bzw. die Zivildienststelle.

Dienstunfälle
Kommt es während des Dienstes zu Unfällen, ist hierüber eine besondere Unfall-Anzeige auszufüllen und dem Bundesamt zuzuleiten. Unfälle können nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch an anderer Stelle passieren. Stürze in der Dienststelle, Vorfälle beim Heben schwerer Patienten usw. gehören ebenso dazu.

Unfälle, aber auch die sonstige Verrichtung des Dienstes, können zu einer Zivildienstbeschädigung führen, die die Gesundheit des Dienstleistenden vorübergehend oder auf Dauer beeinträchtigt. Jeder sollte im eigenen Interesse darauf achten, dass eine gesundheitliche Beschädigung, wenn sie eingetreten ist, noch während des Zivildienstes oder unmittelbar danach festgestellt wird. Wichtigstes Hilfsmittel dabei ist das "Zivildienstbeschädigungsblatt", das angelegt wird, wenn der Zivildienstleistende die Feststellung einer Zivildienstbeschädigung beantragt. Ein weiteres wichtiges Hilfsmittel sind die Feststellungen bei der Entlassungsuntersuchung, die auf Antrag des Zivis am Ende des Zivildienstes durchgeführt wird.

Nach dem Ende des Zivildienstes wird die alte Krankenkasse wieder zuständig, bei der Zivildienstleistende vor dem Dienst versichert war. Dann geht eigentlich alles wieder normal weiter. Wer krank ist, geht zum Arzt. Beide - Arzt und Patient - bemühen sich gemeinsam darum, dass der Patient so schnell wie möglich wieder gesund wird. "Bezahlt" wird nun aber wieder mit der alten Chip-Karte.

Was finde ich wo?

Die wichtigsten Stichworte zum Thema "Kranksein im Zivildienst" und die zugehörigen Fundstellen im Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes, im Internet zu finden unter www.Zivildienst.de -> Leitfaden.

Stichwort

Fundstelle

Ambulante Behandlung

G 6 Nr. 2

Anspruch auf Heilfürsorge

G 1 Nr. 3

Arbeitsunfähigkeit

G 8 Nr. 1

Brille

G 6 Nr. 5

Chefarztbehandlung

G 6 Nr. 6

Dienstfähigkeitsuntersuchung

G 2 Nr. 3

Dienstort, Behandlung am

G 6 Nr. 2

Dienstunfähigkeit

G 8 Nr. 1

Einstellungsuntersuchung

G 2 Nr. 2

Entlassungsuntersuchung

G 2 Nr. 4

Erkrankung

G 5

Genehmigungsfreie Maßnahmen

G 6

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

G 7

Grippeschutzimpfung

G 3 Nr. 4

Heil- und Hilfsmittel

G 6 Nr. 4

Kontaktlinsen

G 6 Nr. 5

Krankengymnastik

G 7 Nr. 10

Krankenhausbehandlung

G 6 Nr. 6

Krankenschein

G 4 Nr. 2

Krankentransportkosten

G 6 Nr. 7

Kuren

G 7 Nr. 9

Niedergelassene Ärzte

G 6 Nr. 2

Privatbehandlung

G 4 Nr. 3

Psychotherapie

G 7 Nr. 6

Rezeptgebühr

G 6 Nr. 3

Schönheitsoperationen

G 6 Nr. 6

Schutzimpfungen

G 3

Tauglichkeitsuntersuchung

G 2 Nr. 1

Tetanusschutzimpfung

G 3 Nr. 3

Unfall

G 11

Untersuchungspflicht

G 2 Nr. 6

Urlaub

G 9

Verwendungsausschlüsse

G 2 Nr. 9

Vorbeugemaßnahmen

G 3

Wohnort, Behandlung am

G 6 Nr. 2

Zahnärztliche Behandlung

G 7 Nr. 2

Zahnbehandlungsschein

G 4 Nr. 2

Zivildienstbeschädigung

G 12