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Geld- und Sachbezüge


Geld- und Sachbezüge - Ein Überblick

Von Peter Tobiassen

Am 15. eines Monats ist es soweit (F 4 Ziffer 2 – Sold). Der erste Sold landet auf dem Konto unseres Musterzivis Werner. Dieser hat sich eine Zivildienststelle gesucht, die 250 km vom Elternhaus entfernt ist, ihm eine Dienstunterkunft stellt und ihn verpflegen kann. 551,20 Euro lautet der Betrag. Ob der wohl richtig ist? Nachprüfen ist da schon nötig, denn das Errechnen der Geldbezüge für Zivildienstleistende ist auch für manche Dienststellen nicht so ganz einfach.
Zunächst gibt es für jeden Kalendertag, den man im Zivildienst ist, Sold. In der ersten drei Monaten gibt es Soldgruppe 1 (9,41 Euro pro Tag), im vierten bis sechsten Monat Soldgruppe 2 (10,18 Euro) und ab dem siebten Monat Soldgruppe 3 (10,95 Euro) (F 4 Ziffer 1 – Sold). Bei unserem Musterzivi macht das im ersten Dienstmonat 30 Tage x 9,41 Euro = 282,30 Euro.
Dann erhält jeder Zivildienstleistende Bekleidungsgeld, da es in der Praxis keine Dienststelle gibt, die die teuren „Zivildienstuniformen” vorhält. Für das Tragen der eigenen Kleidung im Dienst (F 8 Ziffer 1.2 – Arbeitskleidung) und für die Reinigung (F 8 Ziffer 1.5 – Arbeitskleidung) gibt es für jeden Kalendertag 1,18 Euro, also 30 Tage x 1,18 Euro = 35,40 Euro.

Mobilitätszuschlag

Weil Werner sich eine „heimatferne” Dienststelle ausgesucht hat, die ihm eine Unterkunft stellt, erhält er einen Mobilitätszuschlag (F 9 Ziffer 1.3 – Mobilitätszuschlag). Liegen Dienstunterkunft und eigene oder elterliche Wohnung (erster Wohnsitz) mehr als 30 km auseinander, gibt es einen Zuschlag von 51 Cent je Kilometer einfacher Entfernung im Monat – höchstens aber 204 Euro. Bei Werner macht das 127,50 Euro.
Die Zivildienststelle unseres Musterzivis kann Gemeinschaftsverpflegung stellen. Deshalb kann der Zivi dort regelmäßig essen. Mit seiner Dienststelle hat er zu Beginn des Dienstes vereinbart, dass er an den Tagen, an denen er dienstfrei hat, das Essensgeld ausgezahlt bekommt. Außerdem wurde vereinbart, dass er statt des Frühstücks den entsprechenden Geldbetrag bekommt, da er regelmäßig Spätschicht arbeitet. Das bedeutet: Vier Wochenenden à 2 Tage zu je 7,20 Euro (8 Tage x 7,20 Euro = 57,60 Euro) und 22 Arbeitstage Befreiung von der Teilnahme am Frühstück x 2,20 Euro = 48,40 Euro. (F 6 – Verpflegung; Näheres siehe auch im Kasten.)

Genaue Abrechungsunterlagen

Musterzivi Werner hat festgestellt, dass alles stimmt. Er hatte es leicht, denn die Zivildienststelle hatte ihm eine detaillierte Auflistung aller Einzelbeträge mit den jeweiligen Anspruchstagen überreicht. Das kann übrigens jede Zivildienststelle, denn detaillierte Abrechnungen müssen für jeden einzelnen Zivildienstleistenden erstellt und fünf Jahre für den Bundesrechnungshof aufbewahrt werden (F 2, Ziffer 2.1.2 – Vierteljährliche Kostenerstattung an die Beschäftigungsstellen). Da dürfte es keine Schwierigkeit machen, dem Zivildienstleistenden mindestens eine Kopie dieser Aufstellung zu überreichen.
Verlassen wir nun den Musterzivi Werner und wenden uns seinem Kollegen Peter zu. Als Student mit eigener Wohnung musste er für den Zivildienst sein Studium unterbrechen. Er hat eine Dienststelle, die 12 km von seiner eigenen Wohnung entfernt liegt. Diese hat aber weder eine Dienstunterkunft noch Verpflegung für ihn.
Er bekommt neben dem Sold (282,30 Euro) und dem Bekleidungsgeld (35,40 Euro) für jeden Kalendertag Verpflegungsgeld ausgezahlt (30 x 7,20 Euro = 216 Euro).

Fahrtkosten und Miete

Außerdem muss er von seiner Wohnung zur Arbeit fahren. Dafür werden ihm die Fahrtkosten erstattet, jeweils die billigste Möglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (F 7, Ziffer 2.2.1 – Dienstliche Unterkunft). In seinem Fall kostet die Monatskarte 33 Euro. Wenn es bei Vorlage des Zivildienstausweises besondere Vergünstigungen gibt, sind diese auszunutzen. Sollten öffentliche Verkehrsmittel nicht fahren oder der Arbeitsweg mit diesen zur und von der Dienststelle länger als 2 Stunden dauern, werden auch die Kosten für die Benutzung eines Autos gezahlt, 20 Cent pro gefahrenem Kilometer (F 7 Ziffer 2.2.1.2). Wer sein Fahrrad benutzt, erhält dafür eine Pauschale von 5 Euro pro Monat (Sonderinformation 1/2006 vom 9.2.2006, Nr. 3).
Weil Musterzivi Peter bei Dienstantritt eine eigene Wohnung hat, erhält er seine Mietkosten (220 Euro) und die Nebenkosten (59 Euro für Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr) ebenfalls erstattet (F 7 Ziffer 2.2.2.3 – Dienstliche Unterkunft). Dafür muss er zunächst einen Antrag beim Amt für Unterhaltssicherung stellen. Da er seine Wohnung noch nicht länger als sechs Monate hat, bezahlt das Unterhaltssicherungsamt nur 70 % seiner Kosten (70 % von 279 Euro = 195,30 Euro). Für den Rest (83,70 Euro) kommt die Zivildienststelle auf, weil diese keine Dienstunterkunft (F 7 Ziffer 2.2 – Dienstliche Unterkunft) vorhält. Wann und in welcher Höhe Mietkosten erstattet werden, erläutert die Broschüre „Mietbeihilfe im Zivildienst”, zu bestellen über Zentralstelle.KDV@t-online.de (4,85 Euro incl. Versand).

Werner und Peter liegen gleichauf

Musterzivi Peter hat also 845,70 Euro am 15. auf seinem Konto. Aber Achtung: 312 Euro für Miete und Fahrkarte werden gleich wieder abgebucht. Bleiben 533,70 Euro. Damit liegen unsere Musterzivis Peter und Werner (551,20 Euro) fast gleich auf. Beide können sich mit der Soldzahlung am 15. Dezember über ein Weihnachtsgeld in Höhe von 172,56 Euro (F 5 – Besondere Zuwendung) freuen und nach neun Monaten Dienst gibt es 690,24 Euro Entlassungsgeld (F 10 – Entlassungsgeld).

In Klammern ist jeweils auf die Quelle für die Angaben verwiesen – zu finden im „Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes”. Der „Leitfaden” kann in jeder Zivildienststelle eingesehen werden und ist auch im Internet zu finden: www.Zivildienst.de, dort dann auf der rechten Navigationsleiste unter Leitfaden und Sonderinformationen --> Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes
Bei Schwierigkeiten helfen auch die Seelsorger für Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistende der Landeskirchen. Deren Adressen finden sich auf www.EAK-online.de.

Leitfaden, Abschnitt F6 (Auszug)

Verpflegung

1 - Zivildienstleistende (ZDL) erhalten durch ihre Dienststelle grundsätzlich Gemeinschaftsverpflegung, die unentgeltlich bereitgestellt wird; sie besteht aus Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie Getränken zu allen Mahlzeiten.

2 - Vereinbaren ZDL und Dienststelle bei Beginn der Zivildienstzeit schriftlich und einvernehmlich den Verzicht auf die Inanspruchnahme / Bereitstellung aller Mahlzeiten, so ist dem ZDL der doppelte Tagessatz zu zahlen. Wird der durchgängige Verzicht auf eine Mahlzeit vereinbart, so erhält der ZDL auch hierfür den doppelten Verpflegungssatz (z. B. bei durchgängigem Verzicht auf Frühstück 2,20 Euro). ...

6 - Bei Urlaub, arbeitsfreien Tagen oder Dienstunfähigkeit durch Erkrankung ohne stationäre Behandlung erhält der ZDL doppeltes Verpflegungsgeld. Dies gilt nicht bei Dienstreisen und Reisen im Interesse der Zivildienststelle, wenn am Dienstort unentgeltlich Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt wird.

7 - Höhe des Verpflegungsgeldes
Der doppelte Verpflegungssatz beträgt 7,20 Euro.
Davon für
- Frühstück 2,20 Euro
- Mittagessen 2,70 Euro
- Abendessen 2,30 Euro.
Werden einzelne Mahlzeiten nicht in Anspruch genommen, so wird hierfür jeweils der einfache Verpflegungssatz gezahlt.

8 - Das Verpflegungsgeld wird zusammen mit dem Sold ausgezahlt.