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| Entlassung aus dem Zivildienst | |
Entlassung aus dem ZivildienstWorauf der Zivi beim Abschied achten mussVon Peter Tobiassen Letzter Arbeitstag Doch bis es soweit ist, ist noch eine ganze Menge zu regeln und zu tun. Überstunden sind rechtzeitig durch Freizeit auszugleichen und der Resturlaub ist zu beantragen. Werner hat zehn Tage Urlaub aufgespart und will diesen Urlaub am Schluss des Dienstes nehmen. Bei der Festlegung der Urlaubstage ist folgendes zu beachten: „Der Entlassungstag ist grundsätzlich der Heimreisetag. Fällt der Entlassungstag jedoch auf einen Samstag, Sonntag, Montag oder einen Wochenfeiertag, ist Heimreisetag der vorhergehende Werktag; der Samstag gilt hierbei nicht als Werktag. Die Dienststelle hat dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstleistende bis 21 Uhr am Heimatort eintreffen kann. Es ist zulässig, den Dienstleistenden am Heimreisetag zur Dienstleistung heranzuziehen.“ (Leitfaden E 5 Ziffer 2.2.1.4) Geld Das Entlassungsgeld beträgt bei voll abgeleistetem Dienst 690,24 Euro und ist von der Zivildienststelle vor dem Dienst-Ende auszuzahlen. Die Überweisung muss so rechtzeitig erfolgen, dass das Geld am Entlassungstag auf dem Konto des Zivis eingegangen ist.
Entlassungsuntersuchung Musterzivi Werner hat in der Altenpflege gearbeitet. Das ist manchmal ganz schön auf den Rücken gegangen, vor allem wenn Bettlägerige betreut werden mussten. Er beantragt eine Entlassungsuntersuchung (Leitfaden G 2 Ziffer 5). Bei der Einstellungsuntersuchung hatte der Arzt festgestellt: „Topfit – keine Einschränkungen bei den Tätigkeiten“. Vielleicht ergibt sich bei der Entlassungsuntersuchung: „Einschränkungen bei der Verwendung, schweres Heben und Tragen sollte vermieden werden“. Wenn sich bei der Entlassungsuntersuchung Veränderungen gegenüber der Einstellungsuntersuchung herausstellen sollten, werden sie in den Gesundheitsunterlagen festgehalten. Das kann, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen bleiben, wichtige Anhaltspunkte dafür liefern, dass der staatliche Pflichtdienst Ursache für die Erkrankung ist. Daraus kann sich unter Umständen ergeben, dass der Staat Versorgungsleistungen zahlen muss. Deshalb gilt grundsätzlich, nicht nur für Musterzivi Werner, sondern für alle Zivis: Auf die Entlassungsuntersuchung sollte niemand verzichten. Dienstzeugnis Die Musterzivis Werner und Peter waren echte Musterzivis. Deshalb möchten sie natürlich ein Dienstzeugnis haben, mit dem sie später nachweisen können, was und wie sie gearbeitet haben. Werner wurde von seiner Dienststelle sogar acht Wochen vor dem Dienst-Ende dazu befragt, ob er ein Zeugnis haben möchte. Musterzivi Werner hat offensichtlich eine Musterdienststelle getroffen. Die Zivildienststelle kann so das Dienstzeugnis rechtzeitig erstellen und es bei Dienst-Ende aushändigen (Leitfaden B 5 Ziffer 3). Musterzivi Peter muss sich selber darum kümmern. Er beantragt das Dienstzeugnis kurz vor dem Dienst-Ende und erhält es wenige Tage nach seiner Entlassung. Arbeitslosmeldung Musterzivi Werner hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der nach dem Zivildienst weiter gilt. Er setzt sein Arbeitsleben nach dem Zivildienst also einfach fort. Peter hingegen war vor dem Zivildienst arbeitslos und hat für die Zeit nach dem Zivildienst noch nichts gefunden. Er ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Zivildienstes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden (§ 37b Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Eigentlich wusste Peter schon mit Erhalt des Einberufungsbescheides, wann sein Zivildienst endete und hätte das der Agentur für Arbeit sofort mitteilen können. Aber so ist das wohl nicht gemeint. Spätestens drei Monate vor dem Ende des Zivildienstverhältnisses muss die Meldung erfolgt sein. Bei verspäteter Meldung können Minderungen der Leistungen für Arbeitslose die Folge sein. Mit und ohne Arbeit Mit dem Ende des Zivildienstes tauchen Werner und Peter wieder ins „normale Leben“ ein. Werner hat es einfach. Er meldet sich bei seinem Arbeitgeber zurück und alles läuft „wie von selbst“. Kindergeld Nach dem Zivildienst setzen auch die Kindergeldzahlungen an die Eltern wieder ein, wenn es anschließend in eine schulische oder berufliche Ausbildung oder in ein Studium geht. Unproblematisch ist das, wenn zwischen Zivildienstende und Ausbildungsaufnahme nicht mehr als vier Monate liegen oder wenn – bei einem längeren Zeitraum – nachgewiesen wird, dass es um ein „Ausbildungsplatz suchendes Kind“ geht. Wer in der Übergangszeit bis zur Ausbildungsaufnahme als geringfügig Beschäftigter arbeitet oder Arbeitslosengeld bekommt, sollte sich vorher bei der Kindergeldkasse nach den Freibeträgen für den Bezug von Kindergeld erkundigen. Der Einkommensfreibetrag für ein Kalenderjahr liegt bei 7.680 Euro, wenn das Kindergeld nicht das ganze Jahr gezahlt wird, gilt auch der Freibetrag nur anteilig. In diesen Freibetrag werden nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch zum Beispiel der Zuschussanteil des BAföG und das Entlassungsgeld eingerechnet. InfoMit „Leitfaden B 3“ ist auf die entsprechende Stelle im „Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes“ verwiesen, der in jeder Zivildienststelle eingesehen werden kann und auch im Internet zu finden ist: www.zivildienst.de -> Leitfaden und Sonderinformationen (auf der rechten Navigationsleiste). Auskünfte zum Arbeitslosengeld und zum Kindergeld erteilen die Agenturen für Arbeit. Die jeweils zuständige Agentur findet man im Internet unter www.agentur-fuerarbeit.de -> Partner vor Ort. Weitere Auskünfte gibt es über die Hotline bei der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer – www.Zentralstelle-KDV.de -> Telefon-Info-Hotline – oder bei den Zivildienstseelsorgern der Landeskirchen, deren Adressen auf Seite 58 in diesem Heft zu finden sind. Geheimcodes im Zeugnis
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