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Entlassung aus dem Zivildienst

Entlassung aus dem Zivildienst

Worauf der Zivi beim Abschied achten muss

Von Peter Tobiassen
Mit der Entlassung aus dem Zivildienst sind eine ganze Reihe von Formalitäten zu erledigen und manches sollte beantragt werden, damit später keine Nachteile entstehen. So geht es auch Werner und Peter, den beiden Musterzivis. Rechtzeitig vor dem Ende des Zivildienstes übersendet das Bundesamt die Entlassungspapiere an die Zivildienststelle. Diese muss die Papiere den Zivis aushändigen: Dienstzeitbescheinigung, Entlassungsgeldfestsetzung und einen Fahrgutschein für die Heimreise. (Leitfaden B 3 – siehe Kasten unten)

Letzter Arbeitstag

Doch bis es soweit ist, ist noch eine ganze Menge zu regeln und zu tun. Überstunden sind rechtzeitig durch Freizeit auszugleichen und der Resturlaub ist zu beantragen. Werner hat zehn Tage Urlaub aufgespart und will diesen Urlaub am Schluss des Dienstes nehmen. Bei der Festlegung der Urlaubstage ist folgendes zu beachten: „Der Entlassungstag ist grundsätzlich der Heimreisetag. Fällt der Entlassungstag jedoch auf einen Samstag, Sonntag, Montag oder einen Wochenfeiertag, ist Heimreisetag der vorhergehende Werktag; der Samstag gilt hierbei nicht als Werktag. Die Dienststelle hat dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstleistende bis 21 Uhr am Heimatort eintreffen kann. Es ist zulässig, den Dienstleistenden am Heimreisetag zur Dienstleistung heranzuziehen.“ (Leitfaden E 5 Ziffer 2.2.1.4)
Wenn der Dienst im Mai 2009 endet, ist es in diesem Jahr günstig. Der 31. Mai fällt auf einen Sonntag. Damit ist der letzte Arbeitstag und Heimreisetag Freitag, der 29 Mai. (Im August ist es noch besser: Der 31.8. ist ein Montag, Entlassungstag ist dann Freitag, der 28.8.) Das gilt auch, wenn in der Dienststelle üblicherweise am Wochenende gearbeitet wird.

Geld

Das Entlassungsgeld beträgt bei voll abgeleistetem Dienst 690,24 Euro und ist von der Zivildienststelle vor dem Dienst-Ende auszuzahlen. Die Überweisung muss so rechtzeitig erfolgen, dass das Geld am Entlassungstag auf dem Konto des Zivis eingegangen ist.
Peter erfährt unmittelbar vor dem Ende seines Dienstes, dass ihm nie Bekleidungsgeld ausgezahlt wurde (1,18 Euro pro Tag oder 318,60 Euro in neun Monaten). Seine Dienststelle meint, dass nach dem Dienst-Ende nichts mehr zu zahlen sei. Da irrt sie sich. Wenn Geldbezüge während des Zivildienstes nicht korrekt ausgezahlt wurden, können diese bis drei Jahre nach dem Ende des Zivildienstes noch angefordert werden (Leitfaden F 7 Ziffer 2.2.2. und F 3 Ziffer 3.6.). Aus praktischen Gründen ist es natürlich sehr hilfreich, die fehlenden Gelder spätestens im letzten Monat des Dienstes anzufordern, wenn alle Unterlagen (Dienststellenakte, Dienstpläne) noch greifbar sind und sich die wichtigsten Sachverhalte noch nachvollziehen lassen.
Wichtig ist, dass das Entlassungsgeld zeitig überwiesen wird. Erfolgt die Zahlung erst nach dem Ende des Zivildienstes, wird das Entlassungsgeld auf Leistungen für Arbeitssuchende angerechnet. Das Entlassungsgeld gilt dann als einmalige Einnahme im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. Derartige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Hierzu zwei Beispiele, die zeigen, dass die verspätete Auszahlung des Entlassungsgeldes das Einkommen um einige hundert Euro vermindern kann:

  1. Zivildienst vom 1. 8. 2008 bis 30. 4 . 2009. Gutschrift des Entlassungsgeldes am 27. 4. 2009. Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II ab Mai 2009: Keine Anrechung des Entlassungsgeldes auf die Leistungen.
  2. Zivildienst vom 1. 8. 2008 bis 30. 4. 2009. Gutschrift des Entlassungsgeldes am 2. 5. 2009. Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II ab Mai 2009: Anrechung des Entlassungsgeldes auf die Leistungen.

Entlassungsuntersuchung

Musterzivi Werner hat in der Altenpflege gearbeitet. Das ist manchmal ganz schön auf den Rücken gegangen, vor allem wenn Bettlägerige betreut werden mussten. Er beantragt eine Entlassungsuntersuchung (Leitfaden G 2 Ziffer 5). Bei der Einstellungsuntersuchung hatte der Arzt festgestellt: „Topfit – keine Einschränkungen bei den Tätigkeiten“. Vielleicht ergibt sich bei der Entlassungsuntersuchung: „Einschränkungen bei der Verwendung, schweres Heben und Tragen sollte vermieden werden“. Wenn sich bei der Entlassungsuntersuchung Veränderungen gegenüber der Einstellungsuntersuchung herausstellen sollten, werden sie in den Gesundheitsunterlagen festgehalten. Das kann, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen bleiben, wichtige Anhaltspunkte dafür liefern, dass der staatliche Pflichtdienst Ursache für die Erkrankung ist. Daraus kann sich unter Umständen ergeben, dass der Staat Versorgungsleistungen zahlen muss. Deshalb gilt grundsätzlich, nicht nur für Musterzivi Werner, sondern für alle Zivis: Auf die Entlassungsuntersuchung sollte niemand verzichten.
Manchmal kommt es sogar zu erheblichen gesundheitlichen Schädigungen bei der Ausübung des Dienstes. Zu einer solchen Schädigung kann es nicht nur durch Unfälle, sondern auch durch andere Vorgänge kommen, zum Beispiel Bandscheibenvorfall beim Heben eines Patienten. Dann ist auf jeden Fall ein Antrag auf Feststellung einer Zivildienstbeschädigung (Leitfaden G 12) zu stellen. Wenn der betroffene Zivi noch nicht entlassen ist, ist der Antrag an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten. Nach dem Dienst-Ende ist der Antrag bei dem „Versorgungsamt“ zu stellen, das für den Wohnort zuständig ist.

Dienstzeugnis

Die Musterzivis Werner und Peter waren echte Musterzivis. Deshalb möchten sie natürlich ein Dienstzeugnis haben, mit dem sie später nachweisen können, was und wie sie gearbeitet haben. Werner wurde von seiner Dienststelle sogar acht Wochen vor dem Dienst-Ende dazu befragt, ob er ein Zeugnis haben möchte. Musterzivi Werner hat offensichtlich eine Musterdienststelle getroffen. Die Zivildienststelle kann so das Dienstzeugnis rechtzeitig erstellen und es bei Dienst-Ende aushändigen (Leitfaden B 5 Ziffer 3). Musterzivi Peter muss sich selber darum kümmern. Er beantragt das Dienstzeugnis kurz vor dem Dienst-Ende und erhält es wenige Tage nach seiner Entlassung.
Die Zivildienststelle erstellt das Dienstzeugnis im Auftrag des Bundesamtes als ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das über Art und Dauer des Dienstes Auskunft gibt sowie über die Führung des Dienstleistenden und seine Leistungen im Dienst. (Siehe Vordruck im Leitfaden B 5, Anlage 2) Damit die Dienststellen (und natürlich auch der Zivi) wissen, was welche Begriffe in einem Zeugnis bedeuten, gibt es „Hinweise für die Zivildienststellen zur Ausstellung von Dienstzeugnissen“ (siehe Kasten S. 50). Wer in seinem Zeugnis liest, dass er „die ihm übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit erledigt hat“, hat eine glatte 5 oder ganze 2 Punkte erreicht. Und wenn die Führung im Zivildienst „zu keiner Klage Anlass“ gab, hat man sich ziemlich katastrophal benommen. Werner und Peter lesen aber nur etwas von „stets zur vollsten Zufriedenheit“ und „stets vorbildlich“ in ihren Zeugnissen – echte Musterzivis eben.
Wer den Zivildienst erst 2010 beendet, hat es einfacher. Ab dem 1. 1. 2010 ist jedem Zivildienstleistenden am Ende des Zivildienstes automatisch ein Dienstzeugnis auszuhändigen – so hat es der Bundestag im März 2009 beschlossen.

Arbeitslosmeldung

Musterzivi Werner hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der nach dem Zivildienst weiter gilt. Er setzt sein Arbeitsleben nach dem Zivildienst also einfach fort. Peter hingegen war vor dem Zivildienst arbeitslos und hat für die Zeit nach dem Zivildienst noch nichts gefunden. Er ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Zivildienstes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden (§ 37b Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Eigentlich wusste Peter schon mit Erhalt des Einberufungsbescheides, wann sein Zivildienst endete und hätte das der Agentur für Arbeit sofort mitteilen können. Aber so ist das wohl nicht gemeint. Spätestens drei Monate vor dem Ende des Zivildienstverhältnisses muss die Meldung erfolgt sein. Bei verspäteter Meldung können Minderungen der Leistungen für Arbeitslose die Folge sein.
Die Meldung muss persönlich erfolgen. Musterzivi Peter vereinbart also vier Monate vor dem Ende seines Zivildienstes einen Beratungstermin bei der Agentur für Arbeit. Weil die Sprechstunden der Agentur und seine Arbeitszeiten in der Dienststelle immer gleichzeitig liegen, bekommt er Dienstbefreiung für einen halben Tag, damit er den verpflichtenden Termin in Ruhe wahrnehmen kann (Leitfaden E 5, Ziffer 2.2.1.2 oder 2.1.11).

Mit und ohne Arbeit

Mit dem Ende des Zivildienstes tauchen Werner und Peter wieder ins „normale Leben“ ein. Werner hat es einfach. Er meldet sich bei seinem Arbeitgeber zurück und alles läuft „wie von selbst“.
Peter hat mehr Probleme. Er hatte einen Monat vor dem Zivildienstbeginn seine Schule beendet und will im Oktober mit dem Studium beginnen (seine Daten: Schul-Ende 30. 6. 2008, Zivildienst-Beginn 1. 8. 2008, Zivildienst-Ende 30. 4. 2009, Studium 1. 10. 2009). Gegen Ende der Schulzeit hatte er sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet, aber damals weder Arbeit vermittelt noch Arbeitslosenunterstützung bekommen.
Nun hat Peter mehr Glück. Er kann in seiner Zivildienststelle noch drei Monate bis zum 31. 7. 2009 weiter arbeiten, bis der nächste Zivi kommt – als tariflich bezahlte Aushilfskraft. Damit hat er dann zwölf Monate gearbeitet.
Der Zivildienst gilt nämlich auch als „Anwartschaftszeit“, in der das Bundesamt die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für alle Zivildienstleistenden abführt. Wenn innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate gearbeitet wurde – der Zivildienst zählt dazu – besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da der Zivildienst aber „nur“ neun Monate dauert, muss man mindestens drei weitere Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, um die zwölfmonatige Anwartschaftszeit zu erfüllen und Arbeitslosengeld zu erhalten. Peter bekommt nun für die Monate August und September Arbeitslosengeld gezahlt, bis er im Oktober mit seinem Studium beginnt.
Details und Einzelfallregelungen können im Bundesamt telefonisch erfragt werden unter: 0221/3673-1590.

Kindergeld

Nach dem Zivildienst setzen auch die Kindergeldzahlungen an die Eltern wieder ein, wenn es anschließend in eine schulische oder berufliche Ausbildung oder in ein Studium geht. Unproblematisch ist das, wenn zwischen Zivildienstende und Ausbildungsaufnahme nicht mehr als vier Monate liegen oder wenn – bei einem längeren Zeitraum – nachgewiesen wird, dass es um ein „Ausbildungsplatz suchendes Kind“ geht. Wer in der Übergangszeit bis zur Ausbildungsaufnahme als geringfügig Beschäftigter arbeitet oder Arbeitslosengeld bekommt, sollte sich vorher bei der Kindergeldkasse nach den Freibeträgen für den Bezug von Kindergeld erkundigen. Der Einkommensfreibetrag für ein Kalenderjahr liegt bei 7.680 Euro, wenn das Kindergeld nicht das ganze Jahr gezahlt wird, gilt auch der Freibetrag nur anteilig. In diesen Freibetrag werden nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch zum Beispiel der Zuschussanteil des BAföG und das Entlassungsgeld eingerechnet.

Info 

Mit „Leitfaden B 3“ ist auf die entsprechende Stelle im „Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes“ verwiesen, der in jeder Zivildienststelle eingesehen werden kann und auch im Internet zu finden ist: www.zivildienst.de -> Leitfaden und Sonderinformationen (auf der rechten Navigationsleiste).

Auskünfte zum Arbeitslosengeld und zum Kindergeld erteilen die Agenturen für Arbeit. Die jeweils zuständige Agentur findet man im Internet unter www.agentur-fuerarbeit.de -> Partner vor Ort.

Weitere Auskünfte gibt es über die Hotline bei der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer – www.Zentralstelle-KDV.de -> Telefon-Info-Hotline – oder bei den Zivildienstseelsorgern der Landeskirchen, deren Adressen auf Seite 58 in diesem Heft zu finden sind.


Geheimcodes im Zeugnis            
Wie man Formulierungen zur Beurteilung richtig übersetzt

Formulierungen zur Bewertung der Leistung:

Sehr gute Leistungen
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
Oder: Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und in allerbester Weise entsprochen.

Gute Leistungen
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Oder: Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und in bester Weise entsprochen.

Vollbefriedigende Leistungen
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Oder: Er hat unseren Erwartungen in bester Weise entsprochen.

Befriedigende Leistungen
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit erledigt.
Oder: Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen.

Ausreichende Leistungen
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.
Oder: Er hat unseren Erwartungen entsprochen.

Mangelhafte Leistungen
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.
Oder: Er hat unseren Erwartungen im Großen und Ganzen entsprochen.

Ungenügende Leistungen
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht.
Oder: Er hat unseren Erwartungen zu entsprechen versucht.


Formulierungen zur Bewertung der Führung:

Sehr gute Führung
Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und … (z. B. betreuter Personenkreis) war stets vorbildlich.

Gute Führung
war vorbildlich

Vollbefriedigende Führung
war stets einwandfrei/höflich und korrekt

Befriedigende Führung
war einwandfrei/(höflich und) korrekt

Ausreichende Führung
war ohne Tadel

Mangelhafte Führung
gab zu keiner Klage Anlass

Unzureichende Führung
nichts Nachteiliges bekannt geworden