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Arbeitszeiten

Arbeitszeiten im Zivildienst: Wer – wann – wie lange? Und warum?

Von Peter Tobiassen

Zivi Werner ist im Behindertenfahrdienst eingesetzt. Die Arbeit ist in Wechselschichten zu leisten, weil die Arbeitsschwerpunkte morgens zwischen 6.00 und 9.00 Uhr und abends zwischen 15.30 und 18.30 Uhr liegen. 22 Zivis arbeiten je zur Hälfte Früh- bzw. Spätschicht. Die beiden Hauptamtlichen arbeiten genauso – einer macht die Frühschicht, der andere die Spätschicht –, weil die Koordination im Büro zu den Hauptarbeitszeiten ebenfalls laufen muss.

In den Nebenzeiten ist noch genug zu tun: Sonderfahrten, Wagenpflege, Begleitung von Behinderten zum Arzt und viele andere Dinge, die sich aus dem täglichen Fahrdienst ergeben.

Geteilter Dienst statt Wechselschicht?

Ab dem 1. Mai soll es anders werden. Geteilter Dienst. Morgens von 5.30 Uhr bis 9.30 Uhr die erste Hälfte der Arbeitszeit, nachmittags die zweite Hälfte von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr. So kann fast die Hälfte der Zivis eingespart werden. Werner und seine Kollegen sind empört. Freizeitaktivitäten oder Abendkurse können sie bei dieser Arbeitszeit gleich abschreiben. Und besonders empörend ist, dass die beiden Hauptamtlichen weiterarbeiten werden wie bisher – Wechselschicht statt geteilten Dienst.

Ob Werner und seine Kollegen gegen die Neuregelung etwas unternehmen können? Sie können – und zwar erfolgreich.

Zivi Peter war zu Anfang ganz begeistert. Er wollte seinen Zivildienst ausschließlich in Nachschichten in einer Seniorenwohnanlage ableisten. Nachts arbeiten und tagsüber frei haben. Das klang einfach toll. Nach zwei Monaten merkt er, dass der, der nachts arbeitet, tags schlafen muss und die Stunden nachts unendlich lang werden. Vier Tage à 12 Stunden und dann drei Tage frei. Er wechselt sich mit einem anderen Zivi ab. Bei Krankheit und Urlaub müssen sie sich gegenseitig vertreten.

Peter stöhnt. Das ist eine 48-Stunden-Woche in einem Betrieb, in dem alle anderen nur 38,5 Stunden arbeiten. Seine Grippe oder die seines Kollegen bringt wegen der Vertretung bei dem jeweils Anderen dann auch noch alles durcheinander. Und von den anderen hauptamtlichen Altenpflegerinnen arbeitet niemand nachts. Das sind nur die beiden Zivis. Mit seinem Kollegen ist er sich einig. Sie wollen etwas ändern. Aber die Dienststelle schaltet auf stur. "Wann Sie zu arbeiten haben, bestimmen wir. Nachtdienst ist übrigens nur Bereitschaftsdienst, da wird die Arbeitszeit nicht voll gerechnet. Wenn wir wollen, können wir den Satz noch herabsetzen und Sie arbeiten noch eine Nacht mehr in der Woche. Nutzen Sie unsere Gutmütigkeit nicht zu sehr aus."

Auch Peter und sein Kollege werden die Auseinandersetzung gewinnen, denn die Dienststellenleitung hat mehrfach unrecht.

Wo gibt es Informationen?

Wer im Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes nach Arbeitszeitvorschriften sucht, wird in die Irre geführt. Sechs Seiten erläutern im Abschnitt D 3 alles zur Arbeitszeit, aber nichts davon trifft für den durchschnittlichen Zivildienstleistenden zu.

Wichtig ist nur ein Satz: Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gelten oder gelten würden. Ende der gültigen Durchsage.

Wo kann man nun erfahren, was gilt? Informationen zu den geltenden Arbeitszeitvereinbarungen gibt es – und in dieser Reihenfolge sollte man sich erkundigen – beim Betriebs-/Personalrat oder bei der Mitarbeitervertretung, bei der Verwaltungsstelle Zivildienst des jeweiligen Wohlfahrtsverbandes oder beim örtlichen Büro der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Bei der Gewerkschaft erhält man eigentlich nur In- formationen, wenn man dort Mitglied ist. Aber das kann man ja auch als Zivi werden.

Schon mit dieser ersten Information erzielen die Musterzivis Werner und Peter einen Erfolg. Geteilter Dienst ausschließlich für Zivis ist ebenso unzulässig wie Nachtdienst, der ausschließlich durch Zivis abgedeckt wird. Nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch die Arbeitsverteilung muss für Hauptamtliche und Zivildienstleistende gleich sein. Wenn die beiden Hauptamtlichen im Behindertenfahrdienst weiter Wechselschicht arbeiten, gilt das auch für die Zivildienstleistenden. Wenn die Altenpflegerinnen in der Seniorenwohnanlage nur tagsüber arbeiten, gilt das auch für die Zivis dort.

Wichtigste Regelung: Bundesangestelltentarif

Da sich fast alle Arbeitszeitregelungen an den Vereinbarungen des öffentlichen Dienstes orientieren, die im Bundesangestelltentarif (BAT) festgelegt sind, erläutern wir hier die wichtigsten Regelungen des BAT:

Die Wochenarbeitszeit beträgt in den alten Bundesländern 38,5 Stunden, in den neuen Bundesländern 40 Stunden.

Die Arbeitszeitverteilung muss nicht gleichmäßig sein, sie kann von Woche zu Woche differieren. Innerhalb eines halben Jahres muss die Arbeitszeit so ausgeglichen sein, dass im Durchschnitt die vorgesehene Wochenarbeitszeit erreicht wird.

Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf, bei wechselnden Wochenarbeitszeiten dürfen 10 Stunden pro Tag nicht überschritten werden.

Ruhepausen müssen im voraus feststehen (Dienstplan) und spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten betragen. Pausen können auch auf 15-Minuten-Abschnitte verteilt werden.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. In Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen können zehnstündige Ruhepausen durch mindestens zwölfstündige innerhalb eines Monats ausgeglichen werden.

"Minusstunden" nicht zulässig

Überstunden fallen dann an, wenn auf Anordnung die dienstplanmäßig angeordnete Arbeitszeit überschritten werden muss. Das Anordnen von "Minusstunden" ist nicht zulässig. Wenn plötzlich nichts mehr zu tun ist und dem Zivi gesagt wird, er könne nach Hause gehen, sind auch das keine "Minusstunden", die später angerechnet werden könnten. Stellt ein Arbeitgeber im Rahmen des Durchschnittszeitraums von längstens 26 Wochen einen Dienstplan auf, der eine durchschnittliche Arbeitszeit von weniger als 38,5 bzw. 40 Stunden vorsieht, kann er eine spätere Nachleistung der nicht eingeforderten Arbeitszeit nicht verlangen. Überstunden sind durch Freizeit (für Zivildienstleistende im Verhältnis 1 zu 1) auszugleichen.

Im Bereitschaftsdienst überwiegt erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeit. Trotzdem hat sich der Zivildienstleistende an einem vom Dienstherrn angegebenen Ort aufzuhalten. Je nach anfallender Arbeit und Häufigkeit der Bereitschaftsdienste wird die Arbeitszeit mit 40 % bis 100 % der Arbeitszeit gewertet.

Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Zivildienstleistende bestimmen kann, wo er sich aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Die Zeit ohne tatsächlich anfallende Arbeit wird mit 12,5 % der Arbeitszeit gewertet, die Zeiten, an denen zum Arbeitsort gefahren und die Arbeit verrichtet wird, werden als volle Arbeitszeit gerechnet. Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß keine Arbeit anfällt.

Musterzivi Peter hat auch bei der Dauer der Nachtdienste gute Karten. Wenn sonst niemand in der Einrichtung Bereitschaftsdienste leistet, können diese natürlich auch nicht für die Zivildienstleistenden angeordnet werden. Er hat sogar laut Dienstplan Woche für Woche neuneinhalb Überstunden gemacht, die in Freizeit abgegolten werden müssen.

Konflikte vermeiden und meistern

Was ist zu tun, wenn es Arbeitszeitprobleme gibt? Wichtig ist ein Dienstplan, der im voraus festschreibt, wann Dienstbeginn, Pausen und Dienstende sind. Festgelegt sein muss auch, welche Zeiten als Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften angesetzt sind.

Genauso wichtig ist es, vom Dienstplan abweichende Arbeitszeiten, insbesondere die Überstunden, schriftlich festzuhalten.

Vertragliche Arbeitszeitregelungen kann man bei den Hauptamtlichen erfragen und sich in Kopie geben lassen, unter Umständen nur den Arbeitszeitabschnitt aus dem Arbeitsvertrag kopieren.

Arbeitszeitverteilungen sind mitbestimmungspflichtige Maßnahmen. Für die Arbeitszeitverteilung bei den Zivildienstleistenden ist der Betriebsrat ebenso zuständig wie bei der Verteilung für die Hauptamtlichen.

Wenn man in der Dienststelle nicht weiterkommt, können die Zivildienstseel-sorger (Anschriften auf den Seiten 4-6 in diesem Beihefter) entweder direkt helfen oder sachkundigen Rat vermitteln.

Weitere Infos gibt es über die Zivi-Hotline der Zentralstelle KDV unter 0421/340025 oder im Internet unter http://www.Zivildienst.info

Arbeitszeitregelungen in den Wohlfahrtsverbänden

In der evangelischen Kirche, der Diakonie und bei der Johanniter-Unfall-Hilfe gelten Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), die die Arbeitszeitregelungen für alle angeschlossenen Einrichtungen festlegen.

Auch in der katholischen Kirche und der Caritas gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) und deren Regelungen für alle Mitgliedsinstitutionen.

Für die Einrichtungen der Deutschen Roten Kreuzes sind die Arbeitszeitbestimmungen in einem Tarifvertrag aus dem Jahre 1984 festgelegt.

Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband hat Arbeitsvertragsrichtlinien beschlossen, die von den Mitgliedsorganisationen angewendet werden sollen, aber nicht angewendet werden müssen. Hier kommt es auf Arbeitszeitbestimmungen in den Arbeitsverträgen mit den jeweiligen Hauptamtlichen an.

Für die Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt sind die Arbeitszeitregelungen in einem Bundes-Manteltarifvertrag aus dem Jahre 1977 festgelegt.

Der Arbeiter-Samariter-Bund hat auf Bundesebene Arbeitsvertragsrichtlinien erlassen, deren Arbeitszeitregelungen von den örtlichen Organisationen in die jeweiligen Arbeitsverträge übernommen werden.

Bei allen Zivildiensteinrichtungen, die nicht zum öffentlichen Dienst und keinem der genannten Verbände angehören, gilt jeweils das, was in den Arbeitsverträgen der Hauptamtlichen festgelegt ist.