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Zivis in Haft(ung)

Wenn Zivildienstleistende Schäden verursachen

Von Peter Tobiassen

20. Februar 2003: Dichter Verkehr auf der Hauptstraße. Auto an Auto. Auf der Brücke passiert es. Die Vorderfrau steht plötzlich quer. Glatteis. Hier auf der Brücke? Natürlich. Vollbremsung. Aber die Räder greifen nicht. Sie gleiten einfach weiter. Das Auto kommt näher und näher. Nun bleib schon stehen! Ein leichter Schlag... 14. März 2003: Soldabrechnung. Statt 485 € nur 160 € als Auszahlungsbetrag. Was soll das denn?

12 Minuten später: Gespräch mit der Dienststellenleiterin. Sie gibt die Erklärung. Die Beseitigung der kleinen Delle und des Lackschadens an dem anderen Auto hat 520 € gekostet. Die Versicherung hat gezahlt. Abzüglich 325 € Eigenbeteiligung. "Die Eigenbeteiligung müssen bei uns immer die Fahrer der Fahrzeuge zahlen. Diesmal also Sie. Da können Sie von Glück sagen, dass an unserem Fahrzeug nichts passiert ist."

Für eine Reihe von Zivis ist das eine ganz normale Geschichte. Viele haben sie von Freunden gehört und vor allem in den Dienststellen, in denen Zivis als Fahrer eingesetzt sind, werden diese Geschichten immer wieder erzählt. Und doch kann sie sich so nicht zugetragen haben. Zivildienstleistende haften nämlich nur in seltenen Ausnahmefällen für Schäden, die sie verursacht haben.

Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

"Schadensverursachung durch den Dienstleistenden" heißt die Überschrift über einen kurzen, aber eindeutigen Absatz. "Für Schäden, die der Dienstleistende der Dienststelle ... in Ausübung des Dienstes zufügt, haftet der Dienstleistende nach § 34 ZDG, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. In Fällen nur leichter Fahrlässigkeit muss die Dienststelle ... den Schaden selbst tragen." Nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit können dazu führen, dass der Dienstleistende für den Schaden aufkommen muss, den er seiner Dienststelle zugefügt hat. Beide Umstände müssen dem Zivildienstleistenden aber - wenn sie angenommen werden sollen - nachgewiesen werden. Leichte Fahrlässigkeit ist quasi "erlaubt". Plötzliches Glatteis auf der Brücke und der leichte Schaden lassen bei dem beschriebenen Unfall nicht auf grobe Fahrlässigkeit schließen. Schon aus diesem Grunde darf dem Zivi nichts vom Sold abgezogen werden.

Sollte eine Zivildienststelle der Meinung sein, dass ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, darf sie die Schadenssumme aber nicht einfach bei der Soldzahlung einbehalten. Sie kann sich ausschließlich mit einem Antrag an das Bundesamt für den Zivildienst wenden. Dort wird geprüft, ob überhaupt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen und in welchem Umfang dann der Schadensersatz zu leisten ist. Erst nach schriftlichem Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst, gegen den man mit Widerspruch und Klage auch angehen kann, dürfen Schadensersatzzahlungen eingefordert werden.

Geschädigte Dritte

Zurück zum plötzlichen Glatteis auf der Brücke. Der Zivi fuhr einen Transporter mit drei Rollstuhlfahrern an Bord. Ein Rollstuhl war nicht richtig gesichert. Der Rollstuhlfahrer knallte bei dem Bremsmanöver mit seinem Rollstuhl gegen die Autowand. Die Folge: Gestauchter Fuß, erhebliche Schmerzen und Krankenbehandlung. Auch hier ist die Regelung bei Schadensersatzansprüchen eindeutig. "Schädigt ein Dienstleistender in Ausübung seines Dienstes einen Dritten (z.B. einen zu Betreuenden oder eine sonstige, außerhalb des Zivildienstes stehende Person), kommt je nach Lage des Einzelfalles eine Schadensersatzleistung des Bundes in Betracht. Der Dienstleistende selbst kann in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden." Der oder die "geschädigte Dritte", wie es im Amtsdeutsch so schön heißt, kann sich also direkt an das Bundesamt für den Zivildienst wenden, um den erlittenen Schaden ersetzt zu bekommen. Erste Informationen gibt es dort unter der Nummer 0221/3673-4060. Zivildienstleistende sind für Schadensersatz gegenüber Dritten in keinem Fall zuständig.

Aber Achtung. Strafrechtlich kann jeder Einzelne für das, was er tut, zur Verantwortung gezogen werden. Dafür kommen weder das Bundesamt für den Zivildienst noch die Dienststelle auf. Punkte in Flensburg, Bußgelder und Geld- oder Haftstrafen gehen immer zu Lasten des Handelnden, also zu Lasten des Zivildienstleistenden.

Der geschädigte Zivi

Manchmal ist aber auch der Zivildienstleistende Schadensopfer. In einer Reihe von Fällen muss die Zivildienststelle dann dem Zivi den Schaden ersetzen. Wer in einer Dienstunterkunft wohnt, muss zum Teil eigene Sachen wie Kleidung, Wäsche, Toilettenartikel und einfache Gebrauchsgegenstände einbringen. Wird die Dienstunterkunft ausgeraubt oder werden die Gegenstände durch Brand o. ä. beschädigt, muss die Zivildienststelle die Sachen bis zu einer Höhe von 1.250 € ersetzen.

Gleiches gilt - aber ohne Begrenzung -, wenn der Zivildienstleistende mit seinem schriftlich gegebenen Einverständnis sein privates Auto für angeordnete Dienstfahrten benutzt. In diesem Fall muss die Zivildienststelle sämtliche Schäden ersetzen, die bei Dienstfahrten entstehen. Dazu gehören auch die Kosten, die unter Umständen durch die Zurückstufung in der Haftpflicht und Kasko-Versicherung entstehen. In der Praxis ist dabei von entscheidender Bedeutung, dass die Fahrt, bei der der Schaden aufgetreten ist, tatsächlich eine "angeordnete Dienstfahrt" war. Genaueres ist nachzulesen im Abschnitt D 2, Ziffer 2 des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes. Für alle Schäden, die außerhalb der dienstlichen Arbeit passieren, gelten die Regelungen, die für alle Menschen auch sonst gelten. Dafür gibt es keine zivildienstspezifischen Besonderheiten.

Jede noch so günstige Schadensersatzregelung darf natürlich nicht dazu verleiten, sorglos und leichtfertig mit den anvertrauten Menschen und Sachen umzugehen. Wenn Menschen verletzt oder gar getötet werden, kann keine Zivildienststelle, kein Bundesamt und keine Versicherung demjenigen die Seelenlast abnehmen, der an solchen Unfällen beteiligt war oder sie gar zu verantworten hat. Sorgfältiges und verantwortliches Arbeiten hilft am besten, jede Auseinandersetzung mit "Schadensersatzregelungen" zu vermeiden.

Als Ansprechpartner in Konflikten stehen jedem Zivildienstleistenden die Zivildienstseelsorger der evangelischen Kirchen zur Verfügung. Deren Anschriften und Telefonnummern finden sich ab Seite 4 in diesem Special.

Die Regelungen zum "Schadensersatz" sind zu finden im Abschnitt A 7 des "Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes", einzusehen in jeder Zivildienststelle, aber auch im Internet zu finden unter www.zivildienst.de/rechte/leitfaden/a/a7.htm Die Regelungen zur Benutzung des privaten Autos für Dienstfahrten sind im Abschnitt D 2 zu finden unter www.zivildienst.de/rechte/leitfaden/d/d2.htm